Grundlagen

Kleinbetragsrechnung: Was gilt bis 250 Euro?

Rechnungen bis 250 Euro brutto dürfen vereinfacht ausgestellt werden. Welche Pflichtangaben trotzdem gelten und wo die Grenzen liegen.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 20.05.2026 2 Quellen Mateusz Viola Mateusz Viola
Inhalt

Kleinbetragsrechnung: Was gilt bis 250 Euro?

Wer täglich viele kleine Beträge abrechnet, kennt das Problem: Eine vollständige Rechnung nach Paragraf 14 UStG mit allen neun Pflichtangaben ist aufwendig zu erstellen. Der Gesetzgeber hat dafür eine Erleichterung geschaffen. Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto dürfen als sogenannte Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden. Die Anforderungen sind dabei deutlich reduziert.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Der Begriff ist im alltäglichen Sprachgebrauch verbreitet, taucht aber im Gesetz selbst nicht auf. Geregelt ist die Vereinfachung in Paragraf 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Dort steht, welche Angaben auf einer vereinfachten Rechnung ausreichen, wenn der Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht überschreitet.

Der Unterschied zur regulären Rechnung liegt vor allem darin, dass Angaben zum Rechnungsempfänger und die getrennte Ausweisung von Nettobetrag und Steuerbetrag entfallen dürfen. In der Praxis sind Kassenbons, Quittungen aus dem Einzelhandel oder Bewirtungsbelege typische Beispiele für Kleinbetragsrechnungen.

Pflichtangaben nach Paragraf 33 UStDV

Auch wenn die Anforderungen geringer sind als bei einer vollständigen Rechnung, müssen folgende Angaben zwingend vorhanden sein:

Name und Anschrift des Ausstellers

Der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, muss mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift angegeben sein. Ein Firmenstempel reicht aus, wenn alle Informationen lesbar sind.

Ausstellungsdatum

Das Datum, an dem die Kleinbetragsrechnung ausgestellt wurde, ist Pflicht. Das Leistungsdatum muss nicht separat genannt werden, es sei denn, es weicht erheblich vom Ausstellungsdatum ab.

Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Leistungen

Die Beschreibung muss eindeutig sein. “Lebensmittel” oder “Dienstleistung” allein reicht nicht. Eine Kleinbetragsrechnung aus einem Restaurant sollte “Bewirtung am [Datum], 3 Personen” oder ähnlich konkret beschreiben.

Gesamtbetrag und Steuersatz

Bei der Kleinbetragsrechnung darf Bruttobetrag und Steuer in einer Summe angegeben werden. Es ist jedoch zwingend der Steuersatz zu nennen, zum Beispiel “19 Prozent MwSt. enthalten”. Eine reine Aussage “inkl. MwSt.” ohne Prozentangabe genügt nicht.

Falls verschiedene Steuersätze anfallen, muss für jeden Steuersatz der Betrag und der Satz getrennt ausgewiesen werden.

Steuerfreie Leistungen

Ist die Leistung steuerfrei, muss ein Hinweis auf den Befreiungsgrund angegeben werden.

Was entfällt bei der Kleinbetragsrechnung?

Folgende Angaben, die bei regulären Rechnungen Pflicht sind, entfallen bei der Kleinbetragsrechnung:

  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Ausstellers
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungsdatum (bei Übereinstimmung mit dem Ausstellungsdatum)
  • Getrennte Ausweisung von Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag

Das vereinfacht die Ausstellung erheblich und erklärt, warum Kassenbons in dieser Form akzeptiert werden.

Grenze und Grenzfälle

Die 250-Euro-Grenze bezieht sich ausschließlich auf den Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer. Liegt der Betrag auch nur einen Cent über 250 Euro, greift die Vereinfachung nicht mehr. In diesem Fall muss die vollständige Rechnung nach Paragraf 14 UStG ausgestellt werden.

Eine Ausnahme gibt es für bestimmte Branchen: In der Gastronomie gelten für Bewirtungsbelege eigene Regeln nach Paragraf 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz. Dort sind zusätzliche Angaben notwendig, damit der Betriebsausgabenabzug greift.

Vorsteuerabzug beim Empfänger

Unternehmer, die eine Kleinbetragsrechnung als Betriebsausgabe geltend machen wollen, können daraus grundsätzlich die Vorsteuer ziehen. Voraussetzung ist, dass alle vorgeschriebenen Angaben vollständig und korrekt sind. Fehlt zum Beispiel der Steuersatz, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.

Wichtig: Bei Bewirtungsbelegen müssen Anlass, Ort und Teilnehmer der Bewirtung handschriftlich ergänzt werden. Das ist keine Anforderung aus dem UStDV, sondern aus dem Einkommensteuergesetz.

Tipps für die Praxis

Kleinbetragsrechnungen werden in vielen Situationen spontan ausgestellt: nach einem Vor-Ort-Einsatz, als Quittung am Marktstand oder beim Verkauf von Kleinteilen. Ein paar Hinweise helfen, häufige Fehler zu vermeiden.

Stempel mit Firmenname und Adresse erleichtern die korrekte Ausstellung erheblich, besonders wenn keine gedruckte Vorlage zur Hand ist. Wer regelmäßig Belege bis 250 Euro ausstellt, sollte dennoch eine Vorlage verwenden, um keine Pflichtangabe zu vergessen. Der Generator auf rechnungsvorlage-generator.de bietet auch für kleine Beträge eine strukturierte Eingabemaske, die alle vorgeschriebenen Felder abdeckt.

Aufbewahrungspflichten gelten auch für Kleinbetragsrechnungen. Sowohl Aussteller als auch Empfänger sind verpflichtet, die Belege zehn Jahre lang aufzubewahren. Digitale Kopien eines Kassenbons sind zulässig, müssen aber originalgetreu und unveränderbar gespeichert sein.

Zusammenfassung

Die Kleinbetragsrechnung erleichtert die Abrechnung kleiner Beträge, ersetzt aber nicht das Verständnis der geltenden Anforderungen. Wer die fünf Pflichtangaben kennt und konsequent einhält, ist auf der sicheren Seite. Liegt der Rechnungsbetrag über 250 Euro brutto, gelten ohne Ausnahme die vollständigen Anforderungen nach Paragraf 14 UStG.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag gilt eine Rechnung als Kleinbetragsrechnung?

Eine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze gilt brutto, also nach Steuer.

Welche Angaben sind bei einer Kleinbetragsrechnung Pflicht?

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung oder Lieferung, Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder ein Hinweis auf Steuerbefreiung.

Darf der Empfänger bei einer Kleinbetragsrechnung Vorsteuer abziehen?

Ja, sofern alle Pflichtangaben gemäß Paragraf 33 UStDV vorhanden sind, ist der Vorsteuerabzug zulässig. Name und Anschrift des Empfängers müssen jedoch nicht angegeben werden.

Quellen

  • Paragraf 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
  • Bundesministerium der Finanzen: Vereinfachte Rechnungen
Mateusz Viola

Über die Autorenschaft

Mateusz Viola

Betreiber und redaktionelle Verantwortung rechnungsvorlage-generator.de

Themengebiet: Mathematik, Kalenderrechnung, Schaltjahre, Statistik und ISO 8601

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