Rechnungsarten
Abschlagsrechnung und Anzahlungsrechnung: Teilrechnungen korrekt ausstellen
Was ist der Unterschied zwischen Abschlags- und Anzahlungsrechnung? Wann darf man Teilrechnungen stellen, wie sind sie umsatzsteuerlich zu behandeln und wie schließt man mit einer Schlussrechnung ab.
Inhalt
Bei Projekten, die sich über mehrere Wochen oder Monate erstrecken, wäre es wirtschaftlich unsinnig, erst nach vollständiger Leistungserbringung zu fakturieren. Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen lösen dieses Problem. Beide Begriffe werden im Alltag oft synonym verwendet, bezeichnen aber unterschiedliche Dinge.
Anzahlungsrechnung: Zahlung vor der Leistung
Eine Anzahlungsrechnung wird gestellt, bevor die eigentliche Leistung begonnen hat oder zumindest bevor sie abgeschlossen ist. Der Auftraggeber zahlt einen vereinbarten Betrag als Vorschuss. Typisch ist das bei Werkverträgen, bei Sonderanfertigungen oder immer dann, wenn der Auftragnehmer Materialkosten vorfinanzieren muss.
Steuerlich ist die Anzahlungsrechnung klar geregelt: Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Vereinnahmung, nicht bei Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Das bedeutet, auf der Anzahlungsrechnung muss die Umsatzsteuer bereits vollständig ausgewiesen sein, selbst wenn die Leistung noch aussteht.
Pflichtangaben auf der Anzahlungsrechnung
Neben den allgemeinen Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG muss klar hervorgehen:
- dass es sich um eine Anzahlung handelt
- auf welche Leistung sie sich bezieht
- der anzuzahlende Betrag netto, der Steuersatz und der Steuerbetrag
- die eigene Steuernummer oder USt-IdNr.
Abschlagsrechnung: Zahlung für erbrachte Teilleistungen
Die Abschlagsrechnung unterscheidet sich dadurch, dass sie für bereits erbrachte Teilleistungen gestellt wird. Bei einem langen Bauprojekt etwa wird nach jeder abgeschlossenen Bauphase eine Abschlagsrechnung ausgestellt. Das entspricht dem Fortschritt der Leistung.
Der Auftragnehmer hat nach § 632a BGB bei Werkverträgen sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Dieses Recht muss nicht extra vereinbart werden, es besteht kraft Gesetz.
Auch bei der Abschlagsrechnung gilt: Umsatzsteuer muss korrekt ausgewiesen werden. Da bereits eine Teilleistung erbracht wurde, ist die Steuerschuld zum Zeitpunkt der Leistungserbringung entstanden.
Die Schlussrechnung als Abschluss
Nach Fertigstellung der Gesamtleistung wird eine Schlussrechnung gestellt. Diese enthält:
- Den Gesamtbetrag der Leistung brutto
- Eine Auflistung aller bereits bezahlten Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen
- Den sich daraus ergebenden Restbetrag
Wichtig: Die bereits fakturierte Umsatzsteuer darf in der Schlussrechnung nicht noch einmal ausgewiesen werden, soweit sie durch die Teilrechnungen bereits abgedeckt ist. Nur auf den verbleibenden Restbetrag wird erneut USt fällig. Ein häufiger Fehler ist, den Gesamtbetrag inklusive USt anzusetzen und dann die Nettoteilbeträge abzuziehen, was zu einer Doppelbesteuerung führt.
Nummerierung und Buchführung
Jede Teilrechnung braucht eine eigene, fortlaufende Rechnungsnummer. Es empfiehlt sich, Anzahlungsrechnungen mit einem erkennbaren Kürzel zu versehen, zum Beispiel “AZ-2026-001” und die Schlussrechnung mit “SR-2026-001”. So lassen sich die zusammengehörenden Rechnungen in der Buchhaltung einfach zuordnen.
Der Rechnungsempfänger kann die Umsatzsteuer aus der Anzahlungsrechnung bereits als Vorsteuer geltend machen, sobald er die Rechnung erhalten hat und die Zahlung geleistet wurde. Das ist ein Liquiditätsvorteil, der in B2B-Verhältnissen oft eine Rolle spielt.
Praktische Empfehlung
Wer regelmäßig größere Projekte abwickelt, sollte Teilrechnungen standardmäßig in den Angebotsprozess integrieren. Mit dem Generator lassen sich sowohl Anzahlungsrechnungen als auch Schlussrechnungen erstellen, wobei bereits bezahlte Beträge automatisch als Abzug erscheinen. Das spart Zeit und vermeidet Fehler bei der Umsatzsteuerberechnung.
Bei kleinen Projekten unter 1.000 Euro lohnt sich das mehrstufige Verfahren selten. Hier ist eine einzige Rechnung nach Abschluss der Leistung der einfachere Weg.
Häufige Fragen
Muss auf einer Anzahlungsrechnung bereits die USt ausgewiesen werden?
Ja. Sobald eine Anzahlung vereinbart und geleistet wird, entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Die Anzahlungsrechnung muss daher den Steuerbetrag und den Steuersatz ausweisen, auch wenn die Leistung noch nicht erbracht ist.
Was passiert mit den Anzahlungsrechnungen, wenn die Schlussrechnung kommt?
Die Schlussrechnung weist den Gesamtbetrag aus und zieht die bereits fakturierten Anzahlungsbeträge ab. Der offene Restbetrag ist dann der tatsächlich noch zu zahlende Posten. Vergisst man den Abzug, wird die USt doppelt ausgewiesen.
Quellen
Über die Autorenschaft
Mateusz Viola
Betreiber und redaktionelle Verantwortung rechnungsvorlage-generator.de
Themengebiet: Mathematik, Kalenderrechnung, Schaltjahre, Statistik und ISO 8601
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