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Gutschrift und Stornorechnung: Fehlerhafte Rechnungen korrekt korrigieren

Wie korrigiert man eine bereits versendete Rechnung? Wann ist eine Gutschrift das richtige Mittel, wann eine Stornorechnung? Dieser Ratgeber erklärt beide Verfahren mit umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Lesezeit 5 Min. Aktualisiert 23.05.2026 2 Quellen Jan-Tristan Rudat Jan-Tristan Rudat
Inhalt

Jeder macht Fehler. Ein falscher Betrag, eine falsche Leistungsbeschreibung oder eine veraltete Lieferadresse auf einer versendeten Rechnung sind keine Seltenheit. Entscheidend ist, wie man damit umgeht. Das schlichte Löschen einer Rechnung ist keine Option, sobald sie den Empfänger erreicht hat.

Die Stornorechnung: Vollständige Aufhebung

Eine Stornorechnung hebt eine zuvor ausgestellte Rechnung vollständig auf. Sie enthält denselben Betrag wie die ursprüngliche Rechnung, aber mit negativem Vorzeichen. Der Nettobetrag, der Steuersatz und der Steuerbetrag werden also als Minusposten ausgewiesen.

Die Stornorechnung muss eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweisen. Dazu gehören:

  • die Rechnungsnummer der zu stornierenden Rechnung
  • das ursprüngliche Rechnungsdatum
  • der Hinweis, dass es sich um eine Stornierung handelt

Nach der Stornorechnung kann eine neue, korrekte Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer ausgestellt werden. Die fortlaufende Nummerierung darf dabei nicht unterbrochen werden.

Wann die Gutschrift zum Einsatz kommt

Der Begriff “Gutschrift” wird im Alltag für zwei sehr verschiedene Dinge verwendet, was regelmäßig zu Verwirrung führt.

Kaufmännische Gutschrift: Hier gibt der Leistungserbringer dem Kunden Geld zurück, zum Beispiel weil Ware zurückgeschickt wurde, ein Rabatt nachträglich gewährt wird oder eine Dienstleistung nicht vollständig erbracht wurde. In diesem Fall stellt der Lieferant ein Dokument mit negativem Betrag aus, das die ursprüngliche Rechnung teilweise oder vollständig aufhebt. Diese Form ist im Handelsalltag die üblichste Variante.

Steuerliche Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG: Das ist eine völlig andere Konstruktion. Hier stellt nicht der Leistungserbringer die Rechnung aus, sondern der Leistungsempfänger. Das ist etwa bei bestimmten Branchen üblich, zum Beispiel wenn ein Verlag seinen freien Autoren die Honorare direkt gutschreibt. Das Dokument muss ausdrücklich das Wort “Gutschrift” tragen und darf nicht als “Rechnung” bezeichnet werden.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Bei einer Stornorechnung oder Gutschrift wird die ursprünglich ausgewiesene Umsatzsteuer rückgängig gemacht. Das hat Konsequenzen für beide Seiten:

  • Der Aussteller der ursprünglichen Rechnung mindert seine Umsatzsteuerschuld
  • Der Empfänger muss die bereits als Vorsteuer geltend gemachte USt korrigieren

Wird die Korrektur nicht korrekt durchgeführt oder vergessen, kann das Finanzamt die falsch verbuchte Vorsteuer beim Empfänger zurückfordern. Gerade bei größeren Beträgen sollte man sicherstellen, dass beide Parteien die Buchung korrekt vornehmen.

Teilgutschrift bei Teilrückgaben

Nicht immer muss die gesamte Rechnung storniert werden. Wenn nur ein Teil der Ware zurückgeht oder ein Teil der Leistung mangelhaft war, reicht eine Teilgutschrift. Diese weist nur den betroffenen Teilbetrag mit negativem Vorzeichen aus und lässt den Rest der ursprünglichen Rechnung bestehen.

Praktischer Ablauf

Der sauberste Ablauf bei einer fehlerhaften Rechnung sieht so aus:

  1. Stornorechnung mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnungsnummer ausstellen
  2. Die Stornorechnung an den Empfänger senden
  3. Eine neue, korrekte Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer erstellen
  4. Beide Buchungen in der eigenen Buchhaltung erfassen

Mit dem Generator lassen sich Korrekturdokumente schnell erstellen, da alle Pflichtangaben automatisch übernommen werden. Die Rechnungsnummern-Logik stellt sicher, dass die fortlaufende Nummerierung erhalten bleibt.

Aufbewahrung

Auch stornierte Rechnungen und Gutschriften unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Sie dürfen nicht aus den Buchhaltungsunterlagen entfernt werden, weil sie den Prüfpfad (Audit Trail) für das Finanzamt dokumentieren.

Häufige Fragen

Kann ich eine Rechnung einfach löschen und neu ausstellen?

Nein. Eine einmal versendete Rechnung darf nicht einfach gelöscht werden, da sie in der Buchhaltung des Empfängers bereits erfasst sein kann. Stattdessen muss die ursprüngliche Rechnung durch eine Stornorechnung aufgehoben und danach eine korrigierte neue Rechnung ausgestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer kaufmännischen und einer steuerlichen Gutschrift?

Eine kaufmännische Gutschrift stellt der Lieferant aus, um eine bereits bezahlte Rechnung ganz oder teilweise zu erstatten. Eine steuerliche Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG hingegen ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger selbst ausstellt. Die Begriffe klingen gleich, funktionieren aber grundlegend unterschiedlich.

Quellen

Jan-Tristan Rudat

Über die Autorenschaft

Jan-Tristan Rudat

Redakteur rechnungsvorlage-generator.de

Themengebiet: Generationen, Kulturgeschichte, Sternzeichen, Pop-Phänomene rund ums Alter

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